Sarah Luzia Hassel-Reusing 23.08.2010
Die scheinbare Ruhe vor dem Sturm
Im September 2010 werden voraussichtlich die in Deutschland erarbeiteten und im Rahmen der Sonderarbeitsgruppe der Finanzminister unter Leitung von Hermann van Rompuy eingebrachten Vorschläge für ein Staateninsolvenzverfahren das Licht der Öffentlichkeit erblicken.
Grund für Menschenrechts-IMF-Kritik, die Vorstellungen des IWF aus dem Jahr 2002 sowie die Vorstellungen des Wissenschaftlers Wolfgang Zenker, der Bundesregierung und von entwicklungs-politischen NGOs für ein Staateninsolvenzverfahren zu betrachten und die Arbeitsweise des IWF an den Enthüllungen des ehemaligen IWF-Mitarbeiters Davison Budhoo aus dem Jahr 1990 zu messen.
Im folgenden wird gezeigt, dass ein Staateninsolvenzverfahren, in welchem jemand anderes als das Volk (der Souverän) die wesentlichsten Entscheidungen trifft, grund- und menschenrechtlich völlig unzumutbar ist - vor allem, wenn der IWF darin arbeitet, oder wenn es iwf-typische Auflagen beinhaltet. Denn das Volk des Schuldnerstaates ist durch Einsparungen und Steuererhöhungen mehr betroffen als irgendjemand sonst. Es wäre menschenrechtlich auch nichts dadurch gewonnen, wenn der IWF formell außen vor bliebe, und dafür dann andere Organisationen, sei es die EU-Kommission, seien es private Konzerne oder wer auch immer, ein iwf-typisches Verhalten übernehmen würden.
Der Ansatz der Bundesregierung
Im Bundesfinanzministerium und im Bundesjustizministerium in Deutschland werden Pläne erarbeitet für ein Staateninsolvenzverfahren. Dabei sollen die Besitzer von Staatsanleihen auf Teile ihrer Ansprüche verzichten. Die verbleibenden Ansprüche soll dann ein „Berliner Club“ garantieren, an welchem sich entweder die G 20 – Staaten oder die Euro-Mitgliedsstaaten beteiligen würden. Der „Berliner Club“ soll entpolitisiert und rechtlich selbständig sein.
Wenn der teilweise Forderungsverzicht nicht zu einer „Besserung“ (der Zahlungsschwierigkeiten) führt, würde der zweite Teil des Staateninsolvenzverfahrens in Kraft treten, in welchem der „Berliner Club“ eine Persönlichkeit oder mehrere Persönlichkeiten, welche die Verhältnisse des Schuldnerlandes kennen, ermächtigt, die Vermögensinteressen des Schuldnerlandes wahrzunehmen.
Der IWF soll nach dem Konzept die Maßnahmen von Anfang an begleiten.
Ein Staateninsolvenzverfahren wird auch von der Bundesregierung als so tiefgreifend angesehen, dass dafür die Verträge, auf denen die EU beruht, geändert werden müssten.
Von der deutschen Bundesregierung hieß es, „das Konzept stelle keine Alternative zum europäischen Rettungspaket dar, sondern seine Weiterentwicklung“. Die Nachrichtenagentur
Reuters verweist auf eine Sonderarbeitsgruppe der Finanzminister unter Leitung des ständigen Präsidenten des Europäischen Rats, Herrman van Rompuy, welcher bis Oktober 2010 zu Ergebnis- sen kommen wolle, wobei aus dem dem Reuters-Artikel nicht klar hervor geht, ob diese Sonderarbeitsgruppe sich auch mit dem Vorschlag für ein Staateninsolvenzverfahren oder ausschließlich mit Konzepten für eine stärkere gegenseitige Informierung über die Wirtschafts- und Finanzpolitik der Euro-Mitgliedsstaaten beschäftigen soll.
In der Regierungerklärung vom 19.05.2010 sagte die deutsche Bundeskanzlerin zu der Arbeitsgruppe der Finanzminister unter Leitung von Herrmann van Rompuy:
„Ich messe daher der Gruppe der Finanzminister unter dem Vorsitz von Präsident Van Rompuy große Bedeutung zu. Bundesminister Schäuble wird bereits am Freitag, bei der ersten Sitzung der Gruppe, umfangreiche deutsche Vorschläge unterbreiten. Notwendig sind aus Sicht der Bundesregierung unter anderem folgende Maßnahmen: eine schnellere und straffere Anwendung von Sanktionen gegen Euro-Mitgliedstaaten, die ihren Verpflichtungen zur Senkung des Defizits nicht nachkommen. Zu diesen Sanktionen zählt zum Beispiel, Strukturmittel aus dem EU-Haushalt einzubehalten. Notwendig sind auch zusätzliche Konsolidierungsanstrengungen von Mitgliedstaaten mit hohen Schuldenständen; denn diese bergen besondere Risiken für die Krisenanfälligkeit. Notwendig ist ein vorübergehender Entzug des Stimmrechts von notorischen Defizitsündern, und vor allem notwendig ist die Entwicklung eines Verfahrens für eine geordnete staatliche Insolvenz. Damit würden wir einen wichtigen Anreiz für die Euro-Mitgliedstaaten schaffen, ihre Haushalte in Ordnung zu halten.“
Die Entpolitisiertheit und rechtliche Selbständigkeit des „Berliner Clubs“ scheint anzudeuten, dass dessen grundlegende Entscheidungen in einem Staateninsolvenzverfahren nicht von den Vertretern der Euro-Mitgliedsstaaten getroffen werden sollen. Die Frage drängt sich auf, wessen Interessen die Mitglieder des „Berliner Clubs“ dann näher stehen würden als denen der Euro-Mitgliedsstaaten.
Spannend ist auch, wofür man dem „Berliner Club“ einen solch gewaltigen Spielraum geben will für die Auswahl des Insolvenzverwalters. Hat man vielleicht schon mögliche Kandidaten im Auge, deren jetzige Nennung vor Festzurrung eines Staateninsolvenzverfahrensmechanismus zu einem öffentlichen Aufschrei führen könnte? Oder hält man es sich vielleicht offen, weil man sich noch nicht einig ist?
Staateninsolvenzverfahren im schwarz-gelben Koalitionsvertrag „Wachstum Bildung Zusammenhalt“
Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung aus CDU, CSU und FDP für die 17. Legislaturperiode mit dem Namen „Wachstum Bildung Zusammenhalt“ steht im Abschnitt „Entwicklungszusammenarbeit“, dass sich die Bundesregierung für ein internationales Insolvenzverfahren einsetzen werde, aber nicht, wie dies ausgestaltet, und bei welcher Organisation dieses angesiedelt werden sollte. Und man scheint sich damals noch im Jahr 2009 noch nicht bewusst gemacht zu haben, dass selbst die im Weltmaßstab ungeheuer reichen europäischen Länder einmal Zahlungsschwierigkeiten haben könnten.
Vorschussloorberen von entwicklungspolitischen NGOs für den deutschen Vorstoß
Im April 2010 hat das Bündnis „Erlassjahr.de“ 18.301 Unterschriften bei der Bundesregierung eingereicht für ein Staateninsolvenzverfahren, in welchem nicht die Armen die Krise bezahlen müssen, denn die globale Finanzkrise treffe Entwicklungsländer besonders hart.
Am 25.06.2010 teilte „Erlassjahr.de“ mit, dass in den Bundesministerien für Finanzen, für Wirtschaft und für Entwicklung an einer Insolvenzordnung für europäische Staaten gearbeitet werde. „Erlassjahr.de“ forderte in diesem Zusammenhang, ein internationales Staateninsolvenzverfahren gleich weltweit einzuführen, damit Fairneß und Gerechtigkeit nicht nur reichen Staaten, sondern auch Entwicklungsländern zuteil werde. Das Entschuldungsbündnis sah die G 20 als geeignetes Forum dafür an, ein weltweites Staateninsolvenzverfahren voranzubringen.
Aus einer Pressemitteilung von „Erlassjahr.de“ erfahren wir, dass das Thema am 12.07.2010 auf der Tagesordnung der Arbeitsgruppe des Europäischen Rats zur Wirtschafts- und Währungsunion stand. Zusammen mit entwicklungspolitischen Organisationen aus 19 europäischen Ländern begrüßte „Erlassjahr.de“ damals die deutsche Initiative in einem Brief an Herman van Rompuy und den deutschen Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble. Die entwicklungspolitischen Verbände setzten sich dafür ein, dass die Arbeitsgruppe der EU-Kommission das Mandat zur Erarbeitung konkreter Vorschläge geben solle.
Laut der Pressmitteilung haben in den 1990er Jahren führende Insolvenzexperten und Ökonomen sowie die UNCTAD und der IWF Vorschläge für ein internationales Insolvenzverfahren vorgelegt.
Bleibt zu hoffen, dass es den entwicklungspolitischen NGOs gelingt, die Aufmerksamkeit der politischen Entscheidungsträger auf das auf Grund der Unteilbarkeit der Menschenrechte erforderliche Gleichgewicht zwischen Gläubigern und Schuldnern zu lenken.
Die Offenheit der entwicklungspolitischen NGOs für neue positive Entwicklungen wirkt hoch professionell. Wir wünschen den entwicklungspolitischen NGOs, dass ihre professionelle Offenheit für eine gute Zukunft auch mit einer hinreichenden Wachsamkeit einher geht, um sicherzustellen, dass die entwicklungspolitischen NGOs nicht unbeabsichtigt zum Feigenblatt eines Staateninsolvenzverfahrensmechanismus werden, in welchem die Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten weitgehend ignoriert werden.
Das Staateninsolvenzkonzept des IWF von 2002
Im April 2002 veröffentlichte die damalige erste stellvertretende geschäftsführende Direktorin Anne Krueger unter dem Titel „A New Approach to Sovereign Debt Restructuring“ die Vorstellungen des IWF für ein Staateninsolvenzverfahren.
Positiv erscheinen uns dabei vor allem folgende Merkmale, auch wenn wir den Ansatz, eine Staateninsolvenz von einer internationalen Organisation durchführen zu lassen, ablehnen:
-Der IWF will die Gleichbehandlung aller Gläubiger und dafür Gläubigerversammlungen mit Mehrheitsentscheidungen.
-Der IWF erkennt an, dass man Staaten, anders als Firmen, nicht einfach mangels Masse auflösen darf (S. 11).
-Der IWF erkennt an, dass man Gläubiger von Staaten, anders als Gläubiger von Firmen, nicht in Form von stimmrechtsfähigen Anteilen im Rahmen einer Kapitalerhöhung bezahlen kann (S. 11).
Der IWF wollte 2002 ein weltweit einheitliches Staateninsolvenzrecht auf Grund eines dafür zu schaffenden internationalen Vertrags (S. 33).
Der IWF empfahl 2002 die Schaffung eines einzigen weltweit zuständigen Staateninsolvenzgerichts im Rahmen des IWF-Rechts (S. 35), das formal unabhängig sein solle von Weisungen des geschäftsführenden Vorstands des IWF und vom Board of Governors des IWF, dessen Richter jedoch ernannt werden sollten vom geschäftsführenden Direktor oder vom Vorstand des IWF aus einer Liste von Kandidaten, wobei die Macht zur Erstellung einer solchen Liste ein „qualifiziertes und unabhängiges“ Gremium haben solle (S. 35). Darüber, wer über die Zusammensetzung des Gremiums zur Insolvenzrichterwahl entscheiden solle, schwieg der IWF sich aus.
Die Unabhängigkeit eines solchen internationalen Insolvenzgerichts darf bezweifelt werden, wenn der IWF die Richter auswählt. Und wer sagt denn, dass der IWF nicht auch die „qualifizierten“ und „unabhängigen“ Leute auswählen würde, welche die Vorschläge machen dürften ?
Nach den Vorstellungen des IWF hätte das internationale Insolvenzgericht zu entscheiden über:
-die Forderungsanmeldungen der Staateninsolvenzgläubiger
-die Ordnungsmäßigkeit der Gläubigerversammlung
-Streitigkeiten zwischen Schulderland und Gläubigern sowie zwischen verschiedenen Gläubigern
Der geschäftsführende Vorstand des IWF hingegen hätte gern selbst gern folgende Entscheidungsbefugnisse, welche vor allem an die Befugnisse eines Insolvenzverwalters erinnern:
-ob ein Staateninsolvenzverfahren eingeleitet wird
-ob Kreditauflagen des IWF erfüllt sind
-ob der IWF Masse-Kredite vergibt (mit IWF-Auflagen)
-ggfs. über Vollstreckungsstop (sollte laut IWF von ihm oder von der Gläubigerversammlung entschieden werden)
-ggfs. über Abhängigkeit der Genehmigung des Insolvenzplans von der Erfüllung der IWF-Auflagen (sollte laut IWF von ihm oder von der Gläubigerversammlung entschieden werden )
Ein internationales Gericht innerhalb des IWF-Rechts zu installieren, würde menschenrechtlich erhebliche Gefahren mit sich bringen. Der IWF ist eine selbständige internationale Organisation und selbst nicht direkt auf Menschenrechte verpflichtet, weder auf die aus den nationalen Verfassungen, noch auf die universellen Menschenrechte der Uno.
Ein IWF-Insolvenzgericht hätte vermutlich dadurch gar keine Befugnis, über nationale und über universelle Menschenrechte zu entscheiden.
Sowohl die Menschenrechte aus den Verfassungen als auch die der Vereinten Nationen stehen vom Rang über dem IWF-Recht (Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta, Art. 103 Uno-Charta, Art. 28 AEMR). Soweit die materiell-rechtliche Realität. Formell-rechtlich kann aber nur auf der nationalen Ebene, vor allem vor den Bundesverfassungsgerichten, dieser Vorrang auch durchgesetzt werden. Denn auf der nationalen Ebene kommen die Verpflichtungen aus der Verfassung des jeweiligen Staates und aus allen internationalen Verträgen, die dieser ratifiziert hat, zusammen. Und üblicherweise haben Verfassungsgerichte das Recht, darüber zu urteilen, welche Rangfolge die verschiedenen Rechtsquellen im jeweiligen Staat haben, und wo genau das jeweils höherrangigere Recht der Umsetzung des jeweils niedrigerrangigeren Rechts Grenzen setzt.
Bei der Etablierung eines internationalen Insolvenzgerichts könnte fälschlich der Eindruck entstehen, dessen Entscheidungen wären letztinstanzlich, und könnte übersehen werden, dass auch dessen Entscheidungen nur insoweit umgesetzt werden dürften, wie ihnen wiederum nicht durch ein Urteil des Verfassungsgerichts Grenzen gesetzt werden.
Ausnehmen aus dem Staateninsolvenzverfahren will der IWF die Forderungen, welche der IWF selbst und andere multilaterale Gläubiger (wie z. B. die internationalen Entwicklungsbanken incl. der Weltbank), und welche andere Staaten an die insolventen Staaten haben; außerdem denkt er darüber nach, die Forderungen inländischer Gläubiger der insolventen Staaten aus dem internationalen Staateninsolvenzverfahren auszunehmen (S. 17+18). Bleiben also vor allem die Forderungen ausländischer privatwirtschaftlicher Akteure, darunter als die größten Gläubiger vor allem Banken und Versicherungen, aber auch reiche Privatleute.
Der IWF ist an seiner maßgeblichen Involvierung in ein Staateninsolvenzverfahren interessiert, auch um seine eigenen Interessen zu wahren:
-Er will o. g. zusätzlichen Entscheidungsbefugnisse.
-Er will seine Position als bevorrechtigter Gläubiger (S. 17) bewahren.
-Er will das Staateninsolvenzverfahren blockieren können als Machtmittel, seine Auflagen durchzu- setzen (S. 22+23).
Dass der IWF recht einseitig auf der Seite der Gläubiger steht, wird auf S. 28 des Papiers deutlich, wo es um das Problem geht, dass die Gläubiger innerhalb eines Staateninsolvenzverfahrens die Ver- längerung eines Vollstreckungsstops verweigern könnten, darauf spekulierend, dass der Staat in seiner Not noch mehr Massekredite beim IWF beantragen wird, sodass er noch mehr IWF-Auflagen bekommt, welche die Position der Gläubiger weiter stärken würden.
Zu diesem Problem fällt dem IWF nichts ein, was in Richtung eines fairen Ausgleichs zwischen Schuldnerland und Gläubigern gehen würde, sondern stattdessen schlägt er vor, seine Massekredite für die Schuldnerländer, sozusagen auf abgekürztem Zahlungsweg, direkt an die Gläubiger auszuzahlen.
Die Ignoranz gegenüber den Menschen, die in den Schulderländern leben, zeigt sich jedoch am deutlichsten bei dem, was der IWF nicht sagt. Laut S. 23 des Papiers will der IWF die Zahlungsbilanz der Schulderländer verbessern, ohne dabei auf Maßnahmen zurückzugreifen, welche zerstörerisch wären für den nationalen oder internationalen Reichtum.
Auf die reichen Einwohner der Schulderländer nimmt der IWF also ausdrücklich ein gewisses Maß an Rücksicht. Solche Aussagen finden sich bzgl. der Mehrheit der Bevölkerung jedoch an keiner Stelle. Frau Krueger lässt nirgendwo in ihrem Text erkennen, dass sie sich Gedanken darüber gemacht hätte, wieviel den Armen in den Schuldnerländern mindestens verbleiben muss, welche sozialen Bedürfnisse mindestens noch für jeden abgedeckt sein müssen, und bezieht sich auch auf keinerlei menschenrechtliche Rechtsgrundlagen.
Sie geht weder auf die sozialen Menschenrechte des einzelnen Menschen ein, noch auf die in Art. 1 Uno-Zivilpakt und Art. 1 Uno-Sozialpakt gleichermaßen verankerten Menschenrechte der Völker auf politische und soziale Selbstbestimmung und auf die Existenzmittel.
Das ist besonders beschämend, weil der IWF eine Uno-Sonderorganisation ist, also eine Organisation, welche in einem engen Gedankenaustausch mit den Vereinten Nationen steht. Da hätte seit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 doch einiges mehr an Wissen über die universellen Menschenrechte im Bewusstsein der IWF-Mitarbeiter ankommen müssen.
Dass der IWF eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen ist, bringt im Falle von Menschenrechtsverstößen durch den IWF oder durch Mitarbeiter des IWF für die justizielle Aufarbeitung den schweren Nachteil mit sich, dass Mitarbeiter der Vereinten Nationen nicht ohne weiteres als Zeugen auftreten dürfen, wie ihnen das möglich ist, wenn es sich nicht um Uno-Sonderorganisationen handelt.Daher sollte man darüber nachdenken, ob es nicht geboten und sinnvoll ist, dem IWF den Sta-tus als Uno-Sonderorganisation aufzukündigen.
Ebenfalls ausgeblendet wird in dem Papier des IWF zu dessen Vorstellungen für ein Staateninsolvenzverfahren die Drittwirkung der Insolvenz. Wenn ein Konzern insolvent wird, sind neben diesem auch Dritte, z. B. dessen Arbeitnehmer, oft auch die Zulieferer und deren Beschäftigte, betroffen, die üblicherweise vom Staat dann sozial aufgefangen werden, vor allem über die staatliche Arbeitslosenversicherung.
Wenn aber der Staat selbst insolvent wird, dann fällt er bis auf weiteres als Rettung für die Menschen aus. Das trifft vor allem die, die ihren Lebensunterhalt direkt aus staatlichen Leistungen beziehen, also Arbeitslose, Rentner, Soldaten, Richter und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes.
Das Modell, welches im September 2010 der Eurozone bzw. der EU vorgestellt werden wird, wird die Machtbefugnisse vermutlich etwas anders verteilen wollen, als der IWF es sich in 2002 vorgestellt hat. Es wird dort vermutlich ein „Berliner Club“ vorgesehen werden, welcher „unpolitisch“ sein und jemanden als Insolvenzverwalter bestimmen soll. „Unpolitisch“ deutet daraufhin, dass er vermutlich unabhängig von den Weisungen der EU- bzw. Eurozonen-Mitgliedsstaaten sein soll; es fragt sich, wie der „Berliner Club“ dann besetzt sein soll, wer seine Mitglieder ernennen oder wählen soll, und in die Nähe von wessen Interessen er dadurch mehr käme als in die Nähe der Interessen der Mitgliedsstaaten. Eine zentrale Rolle soll den o. g. Presseartikeln nach dabei auch der IWF erhalten – vermutlich eine, wo er für Massekredite oder auch für die Einleitung des Insolvenzverfahrens oder für die Annahme des Insolvenzplans Auflagen machen kann.
Spannend dürfte auch die Frage werden, wem man die Aufgaben geben will, welche bei einem Firmeninsolvenzverfahren das Insolvenzgericht hat.
Welche Kompetenzverteilung auch immer vorgeschlagen werden wird, wir von Menschenrechts-IMF-Kritik halten bereits den Ansatz, Staaten überhaupt in ein Insolvenzverfahren vor einer internationalen Instanz gehen zu lassen, für gefährlich, weil dies die Durchsetzung der Souveränität und des Vorrangs der Menschenrechte aus der nationalen Verfassung gefährden würde.
Vorstellungen des Rechtswissenschaftlers Wolfgang Zenker zum Staateninsolvenzverfahren
Ein Vortrag von Herrn Wolfgang Zenker, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Internationales Römisches Recht an der Humboldt-Uni Berlin, aus dem Jahr 2003, legt nahe, dass die Debatte unter deutschen Juristen um ein Staateninsolvenzverfahren eher keinen entwicklungspolitischen Fokus hat, und dass die grund- und menschenrechtliche Aufarbeitung der Geschichte des IWF durch die deutsche Rechtswissenschaft der tatsächlichen Entwicklung noch um viele Jahre hinterher hinkt.
Die Auffassung von Herrn Zenker ist auch deshalb interessant, weil Herr Prof. Christoph G. Paulus, an dessen Lehrstuhl an der Humboldt-Uni er arbeitet, zugleich auch ein Berater des IWF und der Weltbank in Fragen der Staateninsolvenz ist.
Herr Zenker stellt in seinem Vortrag u. a. das IWF-Konzept aus dem Jahr 2002 vor und gibt wichtige zusätzliche Informationen. Das internationale Staateninsolvenzschiedsgericht, welches der IWF im Rahmen des IWF-Rechts angesiedelt haben will, sollte den Namen „Dispute Resolution Forum“ (DRF) erhalten. Und wir erfahren, dass der IWF zumindest damals für ein Staateninssolvenzverfahren ausdrücklich keinen automatischen Vollstreckungsstop beim Start des Verfahrens wollte.
Herr Zenker befürwortet ausdrücklich ein rechtlich verbindliches Verfahren, um mehr Gleichbehandlung zwischen den unterschiedlichen Gläubigern durchzusetzen. Daher lehnt er empfehlende Ansätze wie „Codes of Good Conduct“ (CGCs) oder „Collective Action Clauses“ (CACs), welche damals von den USA und großen Teilen der Privatwirtschaft befürwortet worden seien, ab.
Er grenzt sich jedoch ebenfalls ab von entwicklungspolitisch fokussierten Verfahrensvorschlägen. Hauptziel eines Staateninsolvenzverfahrens könne doch nicht die Armutsbekämpfung oder die Schuldentilgung sein, sondern im Mittelpunkt müsse auch auf Staatenebene die (anteilige) Befriedigung der Gläubiger stehen. Er sagt ausdrücklich, dass Nichtregierungsorganisationen dies nicht hinreichend beachten würden, wenn sie z. B. für die Prüfung und Feststellung von Gläubigerforderungen außer juristischen auch moralische Kriterien forderten.
Als ob die entwicklungspolitischen Verbände „moralische“ Kriterien nicht rechtsverbindlich in einem Staateninsolvenzverfahren verankert haben wollten. Als ob es ihnen genügen würde, sich im Glanz unverbindlicher Versprechungen zu sonnen.
Dass Gläubiger überhaupt Forderungen geltend machen können, beruht auf dem Menschenrecht auf Eigentum. Und dieses ist auf Grund der Unteilbarkeit der Menschenrechte ganz genau gleichrangig und gleich wichtig wie alle anderen Menschenrechte auch. Dass ein Teil der Forderungen der Gläubiger von Staaten auf Grund von Verletzungen sozialer oder bürgerlicher Menschenrechte zustande gekommen ist, wird von Herrn Zenker in seinem Vortrag nicht thematisiert; vielleicht weiß er das auch überhaupt nicht.
Die Fakten aus dem Film „Economic Hit Man“ z. B. scheinen noch nicht vollständig zur Kenntnis bzw. ins Bewusstsein sämtlicher Juristen an der Berliner Humboldt-Uni gelangt zu sein, zumindest nicht unbedingt derer, deren Vorgesetzte auch den IWF beraten.
Herrn Zenker kann jedoch nicht einfach unterstellt werden, er sei bedingslos auf der Seite des IWF. Denn er sieht durchaus Gefahren für die Souveränität der Staaten, und ihm ist auch die Kritik am IWF im Hinblick auf dessen mögliche Befangenheit bekannt. Darum schlägt er als Alternative zum IWF vor, dass ein Staateninsolvenzverfahren auf der einfachgesetzlichen Ebene des Schuldnerstaates selbst angesiedelt werden könnte – welches sich dann s. E. an einem auf der Ebene der UNCITRAL (der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht) zu schaffenden Modellgesetz orientieren sollte.
Er hebt als positives Merkmal eines Staateninsolvenzverfahrens dessen Transparenz hervor im Vergleich zur Instransparenz, in welcher heute oft Verhandlungen über Kreditvergabe und Schuldenregulierung stattfinden – eine an dieser Stelle durchaus mutige Kritik für jemanden, dessen Vorgesetzter den IWF und die Weltbank berät.
Herr Zenker sagt zur Souveränität aber auch, „das völkerrechtliche Konzept der Souveränität“ werde heute „vielfach abgelöst durch neue Konzepte etwa wirtschaftlicher, politischer und humanitärer Zusammenarbeit“.
Kein Wort dazu, dass die Souveränität der Staaten in Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta und in zahlreichen nationalen Verfassungen verankert ist. Kein Wort dazu, dass die Souveränität der Staaten entscheidend dafür ist, dass selbst die Uno-Charta als höchster internationaler Vertrag (Art. 103 Uno-Charta) unterhalb der nationalen Verfassungen steht.
Und er sagt nicht „ausgehebelt“, sondern „aufgelöst“, spricht vom „Konzept der Souveränität“, ohne dessen verbindliche juristische Verankerung und dessen juristischen Rang zu erwähnen.
Unhaltbar schließlich ist sein Postulat, die Articles of Agreement des IWF (die IWF-Satzung) und die „Grundsätze des Völkerrechts“ stünden einer Regelung der Staateninsolvenz auf einfachgesetzlicher nationaler Ebene nicht entgegen, solange nur das Hauptziel die Gläubigerbefriedigung sei, und solange die Staateninsolvenz nur in einer echten Krisensituation angewendet werde. Das unhaltbare daran ist die enthaltene Aussage, die „Grundsätze des Völkerrechts“ stünden dem Hauptziel der Gläubigerbefriedigung im Rahmen einer Staateninsolvenz nicht entgegen.
Genau das tun sie aber doch ! Die universellen Menschenrechte der Uno gehören zum „ius cogens“ und damit zu den „Grundsätzen des Völkerrechts“ (Art. 28 AEMR, Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta, Art. 53 und 64 Wiener Vertragsrechtskonvention, Urteil des EU-Gerichts 1. Instanz zu Az. T-306/01 und dort zitiertes IGH-Gutachten vom 08.07.1996).
Und sie sind unteilbar und alle miteinander gleichrangig (Präambel Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 5 Erklärung von Wien der UnoVollversammlung vom 12.07.1993 (Az. A/CONF. 157/23), Art. 6 Abs. 2 Resolution 41/128 der Uno-Vollversammlung über das Recht auf Entwicklung, Präambel der Resolution 48/141 der UnoVollversammlung zur Schaffung des Amtes der Hochkommissarin für Menschenrechte).
Aus dieser Unteilbarkeit folgt das menschenrechtliche Verbot der Überhöhung eines Menschenrechts über die anderen Menschenrechte ebenso wie das Verbot der menschenrechtlichen Unleichbehandlung unterschiedlicher Menschen. Mit beidem kollidiert die Aussage von Herrn Zenker.
Denn er unternimmt es, wenngleich aus einer nicht primär menschenrechtlichen Sichtweise, die Bevorzugung des Menschenrechts auf Eigentum zu fordern, zu Lasten der Verwirklichung der anderen Menschenrechte. Er geht in keinem Wort darauf ein, dass es auch soziale Menschenrechte wie die auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt), soziale Sicherheit (Art. 9 Uno-Sozialpakt), Bildung (Art. 13 Uno-Sozialpakt) und Nahrung (Art. 11 Uno-Sozialpakt) und kollektive Menschenrechte wie das Menschenrecht auf die Existenzmittel der Völker (Art. 1 Uno-Zivilpakt und Art. 1 Uno-Sozialpakt) gibt, für welche in den Schuldnerländern auch noch genug Geld bleiben muss.
Und in seiner Fokussierung auf die menschenrechtlich zweifellos auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 26 Uno-Zivilpakt, Art. 1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), Art. 7 AEMR) gebotene Gleichbehandlung zwischen den Gläubigern blickt er über die ebenso gebotene Gleichbehandlung der gleichermaßen juristisch verbindlichen Menschenrechtsansprüche zwischen Gläubigern und Einwohnern der Schuldnerländer hinweg.
In Art. 5 Abs. 1 Uno-Zivilpakt ist darüber hinaus ausdrücklich verankert, dass kein Recht des Zivilpaktes als Grundlage dafür verwendet werden darf, in andere Rechte des Zivilpaktes unzulässig weit einzugreifen. Entsprechendes steht auch in Art. 5 Abs. 1 Uno-Sozialpakt. Die Gleichrangigkeit aller universellen Menschenrechte über die Grenzen des jeweiligen Menschenrechtsvertrags hinaus auf Grund der Unterteilbarkeit wurde bereits oben erläutert.
Herr Zenker macht darauf aufmerksam, dass auch die Frage geklärt werden muss, was bei einem Staateninsolvenzverfahren alles in die Insolvenzmasse fallen würde. Das hoheitlich gebundene Vermögen will er aus dem Staateninsolvenzverfahren ausdrücklich ausgenommen haben, er ist also offensichtlich kein Anhänger eines totalen Ausverkaufs der Staaten. Er sieht in der Insolvenzmasse den nicht hoheitlich gebundenen Teil des Vermögens des Schuldnerstaates und stellt die Frage, ob auch die Zentralbank, das Vermögen eines monarchischen oder diktatorischen Staatsoberhauptes sowie Unternehmen mit mehrheitlicher Beteiligung des Schuldnerstaates in die Insolvenzmasse fallen sollten. So verdienstvoll es ist, die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage aufzuzeigen, so bedauerlich ist es, dass die Gefahren einer Notenbankprivatisierung, wie sie am Beispiel der US-Notenbank Federal Reserve überdeutlich in Erscheinung treten, nicht wenigstens angedeutet werden.
Herr Zenkers Vortrag zeigt eindrücklich auf, wieviel Aufklärungsarbeit gegenüber deutschen Juristen über die universellen Menschenrechte noch zu leisten ist, und dass neben den Aktivitäten des IWF auch die der UNCITRAL und die deutscher Juristen noch mehr Aufmerksamkeit als bisher bedürfen, um den Vorrang und die Unteilbarkeit der universellen Menschenrechte durchzusetzen.
Wenn Werwölfe Dampfwalze fahren – warum der IWF ebenso wie von IWF-Gedankengut erfüllte Menschen und Organisationen die weltweit ungeeignetsten Staateninsolvenzverwalter wären
Besonders deutlich wird die Ungeeignetheit des IWF für die Mitarbeit in einem Staateninsolvenz-verfahren an dem offenen Brief, welchen der Wirtschaftswissenschaftler Davison Budhoo am 18.05. 1988 bei seiner Kündigung nach 12 Jahren Mitarbeit dem damaligen geschäftsführenden Direktor des IWF, Michel Camdessus, geschrieben hat, und welchen er 1990 der Weltöffentlichkeit zur Verfügung gestellt hat.
Herr Budhoo selbst schätzte damals in besagtem Brief, dass allein an seinen Händen das „Blut“ von Millionen armer und hungernder Menschen klebe. Es sei so viel Blut, dass es in Strömen fließe, und dass es fraglich sei, ob es auf der ganzen Welt zusammen genug Seife gebe, um es abzuwaschen.
Das Wort „Blut“ kann dabei nicht ganz wörtlich gemeint gewesen sein, denn der IWF befehligt keinerlei bewaffnete Streitmacht. Es kann nur gemeint sein, dass durch das Handeln des IWF Millionen unschuldiger Menschen zu Tode kommen.
Aus dem Brief geht nicht klar hervor, ob er auf eine siebenstellige Zahl von Todesopfern bezüglich seiner eigenen Arbeit beim IWF kommt oder bzgl. der Arbeit des gesamten IWF.
Davison Budhoo stellte die Frage in den Raum, ob die Welt, wenn alle Beweismittel über den IWF ans Licht kämen, sich damit zufrieden geben würde, den IWF als einen der heimtückischsten Feinde der Menschheit („among the most insidious enemies of mankind“) zu brandmarken, und das Thema ansonsten auf sich beruhen lassen würde, oder ob die Erben derer, die, so Budhoo, zerstückelt („dismembered“) worden seien im Rahmen des eigenen seltsamen „Holocaust“ des IWF („in our own peculiar Holocaust“) ihre Forderungen nach einem weiteren Nürnberg laut herausschreien würden.
Budhoo verwendete das Wort „zerstückeln“ offenbar bildhaft, um einen Eindruck besonderer Grausamkeit und Kaltblütigkeit anschaulich zu machen. Die Verwendung des Wortes „Holocaust“ ist, auch als Bild, sehr problematisch, weil dieser Begriff historisch festgelegt ist auf die Beschrei- bung der Verbrechen der Nationalsozialisten an den Juden.Vermutlich fiel Budhoo kein anderer Begriff ein, welcher der Zahl der IWF-Toten gerecht werden könnte, ohne dass er sich auf eine kon-krete strafrechtliche Anschuldigung zu einem konkreten strafrechtlichen Begriff gegenüber dem IWF hätte festlegen müssen. Von Bedeutung für die Wahl seiner Formulierung wird auch gewesen sein, dass das Römische Statut des internationalen Strafgerichtshofs, welches Verbrechen wie Völkermord (Art. 6) benennt, erst vom 17.07.1998 datiert, sodass er auf dieses Statut 1988 noch nicht verweisen konnte.
Mit „einem weiteren Nürnberg“ spielt er eindeutig auf die Strafverfahren gegen einige der schlimmsten Naziverbrecher an, welche kurz nach dem Zweiten Weltkrieg in Nürnberg stattfanden.
Falls er verklagt werde, so Budhoo, werde er für schuldig, sehr schuldig befunden werden ohne mildernde Umstände.
Er warf dem IWF vor, alles bewahrenswerte („everything worth preserving“) zu zerstören. Der IWF sei seelenlos. Er sah sich veranlasst, daran zu erinnern, dass die Armen und Mittellosen nicht der überflüssige Müll seien, für welchen der IWF sie halte.
Er warf die Frage auf, ob das Personal des Währungsfonds Amok laufe angesichts der unerwartet großen Macht.
Budhoo beschuldigte den IWF, er habe aus einem unerklärlichen Antrieb heraus versucht, Trinidad und Tobago erst wirtschaftlich zu zerstören, um es dann in eine Bastion der Lehre des IWF („Fund orthodoxy“) zu verwandeln, intolerablen Druck auf die Regierung des Landes ausgeübt, Handlungen zu unternehmen zur Negierung bestimmter vitaler Aspekte und Vereinbarungen, wie sie verankert sind in der Verfassung des Landes, auf Grund derer die Regierung arbeitet, innerhalb von deren Rahmen Grundrechte der Menschen anerkannt und geschützt werden, und Normen von sozialer Gerechtigkeit und wirtschaftlicher Gleichheit geschützt werden.
Was er damit etwas kompliziert gesagt hat, ist, dass der IWF die Regierung von Trinidad und Tobago angestiftet habe zum Verfassungsbruch.
Die normale Rangfolge der Rechtsordnungen für Nicht-EU-Mitgliedsstaaten ist zuoberst die nationale Verfassung (Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta, wegen der Souveränität der Staaten), dann die Uno-Charta (Art. 103 Uno-Charta), dann miteinander gleichauf die Menschenrechte der Uno und die Genfer und Haager Konventionen des humanitären Kriegsvölkerrechts (Art. 28 AEMR, Art. 29 Nr. 3 AEMR, Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta, im Urteil des EU-Gerichts 1. Instanz zu Az. T-306/01 zitiertes IGH-Gutachten vom 08.07.1996), danach erst gefolgt vom übrigen Völkerrecht (Art. 27 WVRK) und dann von den einfachen Gesetzen.
Das IWF-Recht ist ganz normales Völkerrecht und steht damit 3 Stufen unterhalb der Verfassung von Trinidad und Tobago. Es darf also nur soweit angewendet werden, wie die Verfassung des Landes das erlaubt und nicht umgekehrt. Was Budhoo dem IWF vorwirft, ist, vorsätzlich die Regierung von Trinidad und Tobago zum Verfassungsbruch gezwungen zu haben.
Ob das strafrechtlich relevant ist, hängt erst einmal davon ab, das Strafrecht welches Landes anzu- wenden ist, und ob es dort eine entsprechende Vorschrift gibt, wie das z. B. in Deutschland bzgl. der Strafbarkeit der Rechtsbeugung der Fall ist. Und es könnte auch davon abhängig sein, welchen Grad von Vorsatz das dort relevante Strafrecht dort als subjektiven Tatbestand für die Strafbarkeit vor- aussetzt. Dann kommt es noch darauf an, ob die laut IWF-Satzung bestehende strafrechtliche Immunität seiner Mitarbeiter Grenzen hat, vielleicht da, wo die satzungsgemäßen Befugnisse des IWF überschritten werden, oder wo dessen Satzung verletzt wird ?
Budhoos offener Brief enthält gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der IWF sich in erheblichem Maße längst der Kontrolle durch seine Mitgliedsstaaten, entzogen hat. Er spricht von Sicherheits- mechanismen in den Articles of Agreement, also in der Satzung, des IWF, welche niemals aktiviert worden seien auf Grund der unvorhergesehenen Übernahme(„hijacking“) des IWF durch seine eige- nen Beschäftigten. Selbst hitziger Kritik des Board of Governors, der Vollversammlung der Noten-bankchefs und Finanzminister der IWF-Mitgliedsländer, gegenüber hat der Fonds nach Budhoos Beobachtung mit Beschwichtigungsmanövern ausgesessen – so sehr scheint er außer Kontrolle geraten zu sein.
Budhoos Aussage zur in erheblichem Maße geschehenen Selbständigmachung des IWF steht im Gegensatz zum Verdacht vieler IWF-Opfer in ärmeren Ländern, der IWF verfolge im wesentlichen Interessen seines größten Anteilseigners, der USA. Die USA liegen jedoch mit einem Anteil am Festkapital und an den Stimmrechten im IWF von kaum mehr als 1/6 nur knapp höher als die Sperr- minorität im Gouverneursrat des IWF. Sie können damit zwar grundlegende Richtungswechsel des IWF als einziges Land im Alleingang blockieren, sie sind aber auch weit von einer Mehrheit im Gouverneursrat entfernt. Budhoos Aussage scheint daher glaubhaft.
Die in Budhoos Brief erwähnten schweren Vorwürfe von UNICEF gegen den IWF im Hinblick auf dessen Rücksicht auf Waffenkäufe der Schuldnerstaaten, mutmaßlich mit Rücksicht darauf, dass die meisten Waffenfirmen ihren Sitz in Ländern haben, die größere Anteile am IWF halten, ist weiterhin aktuell, wie man es heute an den IWF-Auflagen gegenüber Griechenland sehen kann, wo der IWF viele Kürzungen im Sozialen und bei der Umwelt fordert, aber keinerlei Kürzungen beim Militär, möglicherweise mit Rücksicht auf die aktuellen Waffenexporte von Konzernen mit Sitz in EU-Mitgliedsstaaten, die mehr IWF-Anteile haben als Griechenland.
Budhoo prangert in seinem Brief die übermäßige Bezahlung der IWF-Mitarbeiter an, was er als „Pax Honeypot“ bezeichnet, und was die Mitarbeiter dazu bringt, ihr eigenes Gewissen zu überwin-den. Gelegentlich werden Gremien mit „weisen Männern“ eingesetzt, um die Arbeit des IWF zu überprüfen; auch für die ist laut Budhoo „Pax Honeypot“ hilfreich, damit die „weisen Männer“ sagen, was der IWF hören will.
Laut Budhoo sorgt der IWF dafür, dass seine Macht selbsterhaltend („self-sustainable“) ist.
Das bedeutet, dass immer genug Länder nicht von ihrer echten oder vermeintlichen IWF-Abhängig-keit loskommen.
Ein entscheidender Schritt, welchen der IWF von jedem Land der „3. Welt“, welchem er Kredite gibt, als Auflage macht, ist die Abwertung der Landeswährung. Da die meisten internationalen Kre-dite in als besonders stark geltenden Währungen wie z. B. dem US-Dollar, dem Schweizer Franken oder der IWF-Verrechnungseinheit Sonderziehungsrechte vergeben werden und auch in diesen Währungen zurückgezahlt werden müssen, sorgt die Abwertung der Währung des Schuldnerlandes dafür, dass dieses zwar unglaublich wettbewerbsfähig wird, aber mit seinen Exporterlösen in der ab- gewerteten Landeswährung die Schulden noch weniger zurückzahlen kann, als wenn es nicht ab- werten würde. Gerade die Währungsabwertung sorgt dafür, dass die Opferländer des IWF ihre Roh- stoffe und die Arbeitskraft ihrer Einwohner regelrecht für den Export zugunsten der mächtigsten Konzerne aus den reicheren Ländern verschleudern.
Der IWF steigert seine Macht vor allem dann, wenn möglichst viele Staaten nicht aus der Schulden- falle herauskommen und weiter bei ihm zu seinen Konditionen Geld leihen.
Im zweiten Teil seines offenen Briefes beleuchtet Budhoo genauer das Verhalten des IWF gegen-über Trinidad und Tobago.
Der IWF stellte dabei laut Budhoo die relativen Kosten einer Arbeitseinheit („Relative Unit Labour Cost“, RULC) überhöht da, was ihm die Gelegenheit gab, gegenüber der Regierung von Trinidad und Tobago den Eindruck zu vermitteln, das Land sei wegen überhöhter Lohnstückkosten nicht wettbewerbsfähig genug im Vergleich zu seinen Haupthandelspartnern. Tatsächlich veränderte sich dieser Index laut Budhoo um +69% statt +142,9% in den IWF-Berichten von 1985, von 1980-1985 um +66,1% statt um +164,7% in den IWF-Berichten von 1986, von 1983-1985 um +14,9% statt um +36,9% in den IWF-Berichten von 1986, in 1985 um -1,7% statt um +9% und in 1986 um -46,5% statt um keine Angaben.
Weitere Falschangaben des IWF waren laut Budhoo:
-fiskalisches Defizit 1986 um 1,9 Milliarden Trinidad und Tobago-Dollar (TT $) zu hoch
-1,5 Millionen TT $ unbezahlte Rechnungen erfunden
-Budgetdefizit 1986 um 250 Millionen TT $ zu hoch
-Zahlungsbilanzdefizit um 500 Millionen TT $ zu hoch
-staatliche Subventionen für öffentliche Unternehmen 1 Milliarde TT $ zu hoch
Außerdem hat der IWF laut Budhoo durch die Wahl des Bezugszeitpunkts für die Entwicklung des realen effektiven Wechselkurses des TT $ diesen als überbewertet erscheinen lassen. Vom letzten Quartal 1981 bis November 1985 sei der Kurs um 45% gestiegen, dann aber allein im Dezember 1985 um 30% gesunken. Durch die Wahl des Bezugspunktes 1980 gelang es dem IWF, die Währung als überbewertet erscheinen zu lassen.
Auch die Handelsbilanzentwicklung („terms of trade“) ist laut Budhoo vom IWF als Grund für die Forderung nach Währungsabwertung herangezogen worden. Diese ging 1982 bis 1985 um 10% nach unten, 1986 um 40% und erholte sich danach wieder. Trinidad und Tobago ist im Export laut Budhoo zu 80% vom Erdöl abhängig, und 1986 sank der Ölpreis dramatisch.
Zu den Auflagen des IWF gegenüber Trinidad und Tobago haben laut Budhoo gehört:
-massive Abwertung der Währung
-totaler Freihandel
-totale Kapitalverkehrsfreiheit
-eskalierende Zinssätze
-eskalierender Preisanstieg auf dem Binnenmarkt
-rapider Einkommensrückgang bei den Armen
-massive Personaleinsparung im öffentlichen Dienst
Die massive Abwertung der Währung hat mehrere Wirkungen gehabt. Trinidad und Tobago fiel es dadurch schwerer, seine in stärkeren Währungen aufgenommenen Schulden zurückzuzahlen. Und es blieb länger im Machtbereich des IWF. Schließlich wurden für alle anderen Länder Erdölexporte billiger, denn bei einem schwachen TT $ muss man weniger US $ einnehmen, um die eigenen Kos- ten in TT $ zu decken.
Budhoo verglich die Rücksichtslosigkeit des IWF in seiner Unwilligkeit, auch nur die geringsten Abweichungen von seinen Auflagen, und sei es für eine sozial gerechte Aufteilung der Lasten auf die Bevölkerung zuzulassen, mit einem bei Vollmond eine schwere Dampfwalze fahrenden Werwolf.
Der offene Brief von Davison Budhoo hat zwar Aufklärung der Weltöffentlichkeit beigetragen.
An der Menschenrechtsfeindlichkeit zahlloser IWF-Auflagen hat sich aber so gut wie nichts geändert.
Als hätte es Budhoos Kritik niemals gegeben, erzwang der IWF den Verkauf von Nahrungsmittel- notreserven in Malawi, Äthiopien und Niger, setzte er in Osteuropa und Zentralasien Kürzungen im Gesundheitswesen durch, welche den Anstieg der Tuberkulose messbar förderten, erzwang er in Thailand und Lettland Schließungen zahlreicher Krankenhäuser, was er zur Zeit auch in Rumänien unternimmt. Im Niger wandte er sich sogar während einer Hungersnot gegen die Verteilung von internationaler Nahrungsmittelhilfe, dem Vernehmen nach aus Sorge bzgl. möglicher Wettbewerbsverzerrungen.
Rentenkürzungen auf Geheiß des IWF konnten in Lettland und Rumänien erst durch Verfassungsgerichtsurteile begrenzt bzw. gestoppt werden. In Thailand, Rumänien und Griechenland wurden bzw. werden IWF-Auflagen per Notverordnungen durchgedrückt.
Die vielen IWF-Toten, welche Budhoo mit dem „in Strömen“ fließenden „Blut“ meint, beziehen sich vor allem auf die durch die vom IWF erzwungenen Sparmaßnahmen, welche sich in erheblichem Maße auf die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Medikamenten auswirken, und auf die vom ihm erzwungene radikale Exportausrichtung, welche Versorgung der eigenen Bevölkerung konsequent vernachlässigt.
Wenn der IWF oder jemand, der von IWF-Gedankengut durchdrungen ist, die Macht erhalten sollte in einem europäischen Staateninsolvenzverfahren, dann ist auch hier mit Notstand, Hunger und Epidemien zu rechnen. Die Verhinderung eines derartigen Staateninsolvenzverfahrens mit für Europa präzedenzlos großer Dampfwalze ist für die Mehrheit der europäischen Bevölkerung eine wirtschaftliche und physische Überlebensfrage. In Rumänien rast die Dampfwalze bereits ohne die außerordentlichen Machtbefugnisse eines Staateninsolvenzverfahrens.
Quellen:
zum Konzept der Bundesregierung für ein Staateninsolvenzverfahren:
www.spiegel.de/spiegel/vorab/0,1518,705728,00.html
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1012888
http://de.reuters.com/article/economicsNews/idDEBEE66906S20100710
www.bundesregierung.de/Content/DE/Regierungserklaerung/2010/2010-05-19-merkel-erklaerung-eu-stabilisierungsmassnahmen.html
schwarz-gelber Koalitionsvertrag „Wachstum Bildung Zusammenhalt“
www.cdu.de/doc/pdfc/091026-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf
Presseerklärungen von „Erlassjahr.de“ zum Staateninsolvenzverfahren
http://epo.de/index.php?option=com_content&view=article&id=6288:staateninsolvenz-thema-beim-europaeischen-rat&catid=49:schuldenkrise&Itemid=97
http://epo.de/index.php?option=com_content&view=article&id=6241:insolvenzverfahren-muss-global-gueltig-sein&catid=49:schuldenkrise&Itemid=97
http://epo.de/index.php?option=com_content&view=article&id=6009:18301-unterschriften-fuer-ein-faires-insolvenzverfahren&catid=49:schuldenkrise&Itemid=97
Konzept des IWF aus 2002 zum Staateninsolvenzverfahren
www.imf.org/external/pubs/ft/exrp/sdrm/eng/sdrm.pdf
Vortrag von Herrn Zenker
www.insolvenzverein.de/archiv/Veranst03/Vortrag.htm
Prof. Christoph G. Paulus berät IWF und Weltbank auch zu Fragen der Staateninsolvenz
http://paulus.rewi-berlin.de-Leben.html
Film "Economic Hit Man"
http://nuoviso.tv/geheimdienste/im-dienst-der-wirtschaftsmafia.html
offener Brief von Davison Budhoo
www.naomiklein.org/files/resources/pdfs/budhoo.pdf
zu zahlreichen Quellen zu IWF-Auflagen und deren Folgen siehe unter:
http://menschenrechts-imf-kritik.blogspot.com/2010/08/bankenrettung-bis-zum.html
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